«Die Erhöhung der Studiengebühren ist nicht legal.»
Von Corsin Zander, 16. September 2010
Der Kantonsrat möchte die Studiengebühren verdoppeln. Zumindest ist die Chance gross, dass sich eine Mehrheit des Kantonsrats, eine Allianz der SVP, FDP und CVP dafür aussprechen wird. Wäre eine Erhöhung überhaupt legal? Nein, meint ein Student und deponiert beim Preisüberwacher ein entsprechendes Schreiben.
Die Kosten der Universität seien relativ zur Anzahl der Studierenden, die in den letzten Jahren stark zugenommen haben, gesunken. Die Universität Zürich habe ausserdem ihre Leistungen abgebaut. Dennoch blieben die Studiengebühren gleich hoch und sollen nun sogar verdoppelt werden. „Dies widerspricht dem Preisüberwachungsgesetz“, behauptet ein Student der Uni Zürich. Er beantragt nun ordentliche Untersuchung. Das Schreiben liegt der ZS vor. Hier einige Auszüge davon.
«Meldung nach Art. 7 PüG an den Preisüberwacher wegen missbräuchlicher Beibehaltung eines Preises namentlich der Studiengeldpauschale an der Universität Zürich (UZH). Geltungsbereich … Marktmächtige Unternehmungen des privaten und des öffentlichen Rechts [fallen] in den persönlichen Geltungsbereich. Marktmacht bedeutet nach herrschender Lehre die Fähigkeit sich unabhängig von anderen Marktteilnehmern zu verhalten. Die UZH kann sich unabhängig von anderen Marktteilnehmern verhalten aufgrund ihrer dominierenden Grösse im Markt. Bildungsdienstleistungen der UZH werden von mehr als zwanzig Prozent aller Schweizer Studierenden an einer universitären Hochschule in Anspruch genommen. Auch bei einer Erhöhung der Studiengeldpauschalen kann davon ausgegangen werden, dass sich keine signifikante Anzahl der gegenwärtigen Studierenden exmatrikulieren würde. Dies trifft insbesondere auf diejenigen Studierenden zu, welche sich in einem höheren Semester befinden. Die Marktmacht zeigt sich ebenfalls in den trotz der von den Studierenden allgemein kritisch beurteilten Bolognareform auch weiterhin steigenden Erstimmatrikulationen an der UZH. Die Marktmacht der UZH liegt auch darin begründet, dass eine Vielzahl der von ihr angebotenen Bildungsdienstleistungen in dieser Form in der deutschsprachigen Schweiz nicht anderweitig angeboten werden, also keine effektive Konkurrenzsituation besteht. … Missbräuchlichkeit … Wirksamer Wettbewerb besteht nach Art. 12 Abs. 2 PüG insbesondere dann, wenn die Abnehmer die Möglichkeit haben, ohne erheblichen Aufwand auf vergleichbare Angebote auszuweichen. Abnehmer von Bildungsdienstleitungen der UZH steht aufgrund der Marktmacht und der thematischen Vielfalt der UZH vergleichbare Angebote nicht allgemein zur Verfügung. Vergleichbare Angebote in der deutschsprachigen Schweiz bestehen zwar teilweise an anderen grossen universitären Hochschulen der Deutschschweiz, jedoch ist die Realisierung dieser zu Ungunsten der UZH, also ein Wechsel der Universität mit einem erheblichen administrativen und logistischen Mehraufwand verbunden. Dies deutet auf ein Nichtvorliegen eines wirksamen Wettbewerbs im universitären Bildungsdienstleistungsmarkt der Deutschschweiz hin. … Weiter besteht für die UZH als öffentliche und von der öffentlichen Hand getragenen Institution keine Notwendigkeit zur Erzielung angemessener Gewinne. … Für den Nachweis von sinkenden Kosten pro immatrikulierten Studierendem an der UZH liegen unseres Erachtens folgende Hinweise vor: Als grundsätzliche Überlegung besagt die ökonomische Theorie der positiven Skaleneffekte, dass mit steigenden Stückzahlen, im vorliegenden Fall Studierendenzahlen, die Durchschnittskosten sinken, da die Fixkosten weniger stark ins Gewicht fallen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass diese Theorie im vorliegenden Fall der UZH nicht zutreffen sollte. Die UZH hat seit der Erhöhung der Studiengeldpauschalen auf das aktuelle Niveau (1994) eine starke Zunahme der Studierendenzahlen gesehen, woraus zu schliessen ist, dass die Durchschnittskosten pro Studierendem abgenommen haben. Diese Zunahme der Studierenden zeigt sich ebenfalls in der zur Verfügung stehenden Infrastruktur, welche aus Kostengründen bei Weitem nicht im Gleichschritt mit dem Wachstum der Anzahl Studierender ausgebaut wurde. Konkret bedeutet dies eine unzureichende Ausstattung an Verpflegungsmöglichkeiten (Sitzplätze in der Mensa), Hörsälen (zu wenige Plätze für alle interessierten Studierenden), Arbeits- und Lernplätzen (insbesondere mangelt es aufgrund Überbelegung an der zur Konzentration notwendigen Ruhe und an elektronischen Arbeitsplätzen). … Die Betreuungsverhältnisse von Dozierenden zu Studierenden haben sich fast flächendeckend verschlechtert, die Kosten also abgenommen. … Allgemein werden zunehmend mehr „kostengünstigere“ Formen der Leistungsüberprüfung verwendet, welche den Studierenden aber keine vergleichbare Vertiefung in den Stoff mehr erlauben. Zu nennen sind hier insbesondere Präsenzkontrollen (welche als Teil der Leistungserbringung zählen), „Multiple-choice“-Prüfungen, weniger und kürzere schriftliche Arbeiten, kürzere Referate (dadurch kann eine grössere Anzahl Referate in derselben Zeit absolviert werden), Kontrolle der Anzahl Beiträge (beispielsweise Forums- Beiträge) ohne Berücksichtigung der inhaltlichen Güte und die Zunahme von Gruppenarbeiten ohne individuelles Feedback. Zudem ist ein zunehmender Verzicht auf individuelle Feedbacks bei Leistungsüberprüfungen zu beobachten. Diese Entwicklung spitzt sich in Kursen zu, welche gänzlich auf eine Benotung verzichten und nur mit „bestanden“ absolviert werden können. Unter diesen Umständen kann von einer qualitativ hoch stehenden Betreuung nicht mehr gesprochen werden. … Ein weiterer massiver Abbau der Dienstleistungen durch die UZH fand im Rahmen der Umsetzung der so genannten Bologna-Reform statt. Einerseits wird die den Dozierenden für die Lehre zur Verfügung stehende Zeit durch neue, zusätzliche administrative Aufgaben beschnitten. (Aus diesen resultiert für die Studierenden jedoch kein Mehrwert, da aufgrund unzureichender Umsetzung der Bologna-Reform die Vergleichbarkeit zwischen den Kursen und den Hochschulen nicht gegeben ist. Dies beeinträchtigt ebenfalls die Anrechenbarkeit extern erbrachter Leistungen.) Verstärkt wird dieser Effekt durch eine in den letzten Jahren zu beobachtende Verschiebung der Gewichtung der Aufgaben und des Einsatzes der UZH weg von der Lehre, hin zu Forschung und Dienstleistungen, welche nicht durch Einstellung zusätzlichen Lehrkörpers kompensiert worden ist. … Fazit Aufgrund der obig dargelegten Punkt erachten wir den Tatbestand eines missbräuchlichen Beibehaltens der Studiengeldpauschalen an der UZH gemäss Art. 12 PüG als gegeben und beantragen dem Preisüberwacher, eine Abklärung im Sinne von Art. 8 PüG vorzunehmen.»